Bei Bezug einer Wohnung sind Sie verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) anmelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr müssen von ihrem gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Wird die Wohnung eines Personensorgeberechtigten bezogen, genügt es, wenn dieser die Anmeldung vornimmt.
Wenn Sie sich nicht innerhalb einer Woche anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 belegt werden.
Auf eine persönliche Vorsprache kann verzichtet werden, wenn Sie den Anmeldeschein mit der Post an die Meldebehörde schicken.